Gründeranteile werden über Jahre verdient, auch ohne Investor

Drei Personen gründen zu gleichen Teilen. Nach sieben Monaten steigt eine davon aus, wegen eines Jobangebots, ohne Streit und im Guten. Was bleibt, ist ein Drittel der Anteile in den Händen von jemandem, der ein halbes Jahr mitgearbeitet hat, während die beiden anderen die nächsten fünf Jahre tragen. Rechtlich ist daran nichts falsch. Es ist nur nicht das, was irgendjemand gemeint hatte.

Solche Fälle sind der Grund, warum es Vesting gibt. Anteile werden nicht bei der Unterschrift endgültig zugeteilt, sondern über die Zeit verdient, und wer vorher geht, gibt einen Teil zurück. Die Regel ist keine Misstrauenserklärung, sondern die Absicherung dagegen, dass eine gemeinsame Entscheidung von heute in drei Jahren nur noch eine Seite bindet.

Im Folgenden stehen die Bausteine dieser Regelung: Zeitraum, Cliff, Zuteilungsrhythmus, der Unterschied zwischen Good und Bad Leaver, Beschleunigungsklauseln und die Frage, wo die Anteile eigentlich hingehen. Dieser Text erklärt die Mechanik und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; die Ausgestaltung im Vertrag gehört in fachkundige Hände.

Die Mechanik in sechs Zeilen

  • Zeitraum: die Spanne, über die Anteile verdient werden, üblicherweise mehrere Jahre.
  • Cliff: eine Anfangszeit, vor deren Ablauf gar nichts verdient ist.
  • Zuteilung: der Takt, in dem nach dem Cliff weiter zugeteilt wird, monatlich oder quartalsweise.
  • Leaver-Regelung: die Unterscheidung, unter welchen Umständen jemand ausscheidet.
  • Beschleunigung: die Klausel, die bei einem Verkauf des Unternehmens greift.
  • Ort der Regelung: Gesellschaftsvertrag oder eine gesonderte Vereinbarung der Gesellschafter.

Der Fall, für den diese Regelung gebaut ist

Nicht der Streit, sondern der geordnete Abgang. Menschen ändern ihre Pläne, ziehen um, bekommen Kinder, nehmen ein Angebot an oder merken nach einem Jahr, dass sie das falsche Thema gewählt haben. Nichts davon ist unanständig, und alles davon passiert häufiger, als es in Gründungsgesprächen vorkommt.

Das Problem entsteht erst danach. Ein Anteil, der nicht mitarbeitet, bleibt im Cap Table stehen und wirkt in jeder späteren Entscheidung mit. Er verwässert die verbleibenden Gesellschafter bei jeder Kapitalmaßnahme mit, er stimmt in Gesellschafterversammlungen mit, und er lässt sich ohne Zustimmung des Inhabers nicht bewegen.

Für alle, die bleiben, ist das eine dauerhafte Belastung. Sie arbeiten für einen Anteil, der geringer ist als gedacht, und sie müssen bei jeder Finanzierung erklären, warum ein erheblicher Teil des Unternehmens jemandem gehört, der nicht mehr beteiligt ist. Genau diesen Punkt sprechen erfahrene Kapitalgeber in der ersten Stunde an.

Warum Vesting Gründeranteile an Zeit bindet

Die Grundidee ist einfach: Der Anteil steht der Person zu, aber er wird über die Mitarbeit verdient. Wer den vollen Zeitraum durchhält, behält alles. Wer vorher geht, behält den bis dahin verdienten Teil und gibt den Rest ab.

Vesting Gründeranteile knüpft damit an eine Gegenleistung an, die nicht in Geld besteht, sondern in Arbeit über Zeit. Das unterscheidet den Fall von einer Beteiligung, die jemand mit Kapital bezahlt hat. Kapital ist am Tag der Einzahlung vollständig geleistet; Arbeit ist es erst am letzten Tag.

Daraus folgt eine Faustregel für die Ausgestaltung: Anteile, die für eingezahltes Geld stehen, bleiben in der Regel außerhalb der Regelung. Anteile, die für künftige Mitarbeit gedacht sind, gehören hinein. Wer beides in einer Person hat, sollte den Anteil im Vertrag aufteilen, sonst gibt es später Streit über die Grenze.

Der Zeitraum: vier Jahre als Ausgangspunkt

Aufgeschlagener Tischkalender mit mehreren Monatsseiten, daneben ein Stift auf einer Schreibunterlage
Joe Haupt from USA / BY-SA 2.0

Der verbreitete Ausgangswert liegt bei vier Jahren. Er hat keinen tieferen Grund als die Erfahrung, dass Unternehmen ungefähr so lange brauchen, bis der Beitrag der Anfangsphase erkennbar in etwas übergegangen ist, das ohne die einzelne Person weiterläuft.

Kürzere Zeiträume kommen vor, etwa bei Gründungen mit sehr schnellem Zyklus oder wenn ein erheblicher Teil der Arbeit bereits vor der formalen Gründung geleistet wurde. In diesem Fall wird häufig eine Anrechnung vereinbart: Die Zeit vor der Gründung zählt mit, was bedeutet, dass am Tag der Unterschrift bereits ein Teil verdient ist.

Längere Zeiträume sind selten und wirken abschreckend. Sie werden in Verhandlungen mit Kapitalgebern gelegentlich verlangt, verlagern aber die Bindung an einen Punkt, an dem sie kaum noch Wirkung entfaltet. Wer nach fünf Jahren gehen will, geht.

Das Cliff und was es im ersten Jahr bewirkt

Das Cliff ist eine Anfangszeit, meist zwölf Monate, in der überhaupt nichts verdient wird. Wer vor ihrem Ablauf ausscheidet, geht mit nichts. Wer den Tag danach erreicht, hat auf einen Schlag den auf diese Zeit entfallenden Teil verdient.

Der Zweck ist nüchtern: Es soll nicht passieren, dass jemand nach acht Wochen mit einem Achtel des Unternehmens aussteigt. Zugleich schafft das Cliff einen klaren Prüfpunkt. Nach einem Jahr weiß jeder im Team, ob die Zusammenarbeit trägt, und diese Frage lässt sich dann noch ohne großen Schaden beantworten.

Die unangenehme Seite ist der Sprung. Wer am Tag vor dem Stichtag geht, verliert alles, wer am Tag danach geht, hat ein Viertel. Diese Härte ist gewollt und sollte allen Beteiligten vor der Unterschrift bewusst sein. Eine Probephase vor der Gründung entschärft sie erheblich, weil dann die eigentliche Prüfung vorgezogen wird.

Wie oft zugeteilt wird, und warum das zählt

Nach dem Cliff läuft die Zuteilung weiter, in der Regel monatlich, seltener quartalsweise. Der Unterschied klingt technisch und wird im Ernstfall sehr konkret: Bei quartalsweiser Zuteilung kann ein Ausstieg mitten im Quartal drei Monate Arbeit unberücksichtigt lassen.

Monatliche Zuteilung ist deshalb der fairere Takt und mittlerweile üblich. Sie erzeugt kaum Mehraufwand, weil ohnehin nur gerechnet und nicht laufend übertragen wird; der Stand ergibt sich aus dem Datum, nicht aus einer Buchung.

Wichtig ist ein sauber definierter Startzeitpunkt. Er kann der Tag der notariellen Gründung sein, der Tag der Aufnahme der Tätigkeit oder ein früherer, ausdrücklich vereinbarter Stichtag. Ohne diese Festlegung streiten später zwei Personen über zwei verschiedene Kalender.

Zwei Bauformen: Zuteilung und Rückübertragung

In der Praxis gibt es zwei Wege zum selben Ergebnis. In der ersten Variante hält jemand von Anfang an alle Anteile, und beim Ausscheiden muss er den nicht verdienten Teil abgeben. Diese Form ist im deutschen Recht die übliche, weil Anteile an einer GmbH nicht ohne Weiteres schrittweise übertragen werden können.

In der zweiten Variante werden Anteile schrittweise zugeteilt, was praktisch eher bei Optionen und Mitarbeiterbeteiligungen vorkommt als bei Gründern. Für den Gründerfall bedeutet das: Die Regelung ist keine Zuteilung, sondern eine Rückgabepflicht, ausgelöst durch das Ausscheiden.

Diese Unterscheidung ist nicht akademisch. Sie bestimmt, wem die Anteile in der Zwischenzeit gehören, wer damit stimmt, wer Gewinnanteile erhält und wie der Vorgang steuerlich behandelt wird. Genau an dieser Stelle ist die Beratung nicht optional, sondern der Kern der Sache.

Good Leaver und Bad Leaver

Mehrseitiger Vertrag mit Unterschriftenzeile und Büroklammer auf einem aufgeräumten Schreibtisch

Die Umstände des Ausscheidens entscheiden über die Rechtsfolge. Als Good Leaver gilt üblicherweise, wer aus Gründen geht, die er nicht zu vertreten hat, etwa bei dauerhafter Krankheit, im Todesfall, bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund oder nach Ablauf einer vereinbarten Mindestzeit.

Als Bad Leaver gilt, wer aus wichtigem Grund abberufen wird, gegen wesentliche Pflichten verstößt, dem Unternehmen schadet oder in kurzer Zeit ohne Absprache aussteigt. Die Folge ist härter: Häufig fällt dann auch der bereits verdiente Teil ganz oder teilweise zurück, und die Abfindung liegt niedriger.

Der eigentliche Konfliktstoff liegt zwischen diesen beiden Polen. Wer freiwillig geht, weil er ein besseres Angebot hat, ist weder das eine noch das andere. Deshalb wird oft eine dritte Kategorie definiert, gelegentlich als Early Leaver bezeichnet, mit abgestuften Folgen. Wer diese Fälle nicht benennt, überlässt die Einordnung dem späteren Streit.

Was mit den zurückfallenden Anteilen geschieht

Drei Wege sind üblich, und sie führen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Erstens die Einziehung: Der Anteil wird vernichtet, das Stammkapital entsprechend behandelt, und die verbleibenden Gesellschafter halten anschließend prozentual mehr.

Zweitens die Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter, anteilig nach ihrer bisherigen Beteiligung. Drittens die Übertragung auf die Gesellschaft selbst oder in einen Pool, aus dem später Nachfolger oder Mitarbeitende beteiligt werden. Der dritte Weg ist der vorausschauendste, weil die frei werdende Rolle meist neu besetzt werden muss.

Unabhängig vom Weg stellt sich die Frage nach der Abfindung. Sie kann beim Nennwert liegen, bei den eingezahlten Beträgen oder bei einem nach einer Formel ermittelten Wert. Welche Grenzen dabei gelten und wann eine Klausel als unwirksam gilt, ist eine juristische Frage, keine Verhandlungssache am Küchentisch. Wie Anteile insgesamt geführt werden, beschreibt der Text über den Cap Table.

Beschleunigung: einfach und zweifach ausgelöst

Eine Beschleunigungsklausel bestimmt, dass beim Verkauf des Unternehmens noch nicht verdiente Anteile sofort als verdient gelten. Ohne sie könnte ein Käufer die Gründer nach dem Verkauf gehen lassen und dadurch Anteile zurückholen, die eigentlich schon erarbeitet waren.

Bei der einfachen Auslösung genügt der Verkauf selbst. Bei der zweifachen müssen zwei Ereignisse zusammenkommen: der Verkauf und die Beendigung der Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Frist danach. Die zweite Variante ist die verbreitetere, weil sie den Gründer schützt, ohne den Käufer zu verlieren.

Käufer sehen vollständige einfache Beschleunigung ungern, weil sie ihnen die Bindung des Teams nimmt. Ein Mittelweg ist eine teilweise Beschleunigung, etwa für die Hälfte der offenen Anteile, kombiniert mit der zweifachen Auslösung für den Rest. Was davon durchsetzbar ist, hängt an der Verhandlungsposition; die Klauselsystematik ist im Text zu den Erwartungen privater Investoren weiter eingeordnet.

Ein Beispiel über vier Jahre

Die folgende Übersicht zeigt eine typische Ausgestaltung mit vier Jahren Zeitraum, zwölf Monaten Cliff und monatlicher Zuteilung. Die Prozentangaben beziehen sich auf den eigenen Anteil, nicht auf das Unternehmen.

Zeitpunkt des Ausscheidens verdienter Anteil fällt zurück Anmerkung
nach 6 Monaten nichts alles Cliff nicht erreicht
nach 12 Monaten ein Viertel drei Viertel Cliff erreicht, Sprung
nach 24 Monaten die Hälfte die Hälfte monatliche Zuteilung läuft
nach 36 Monaten drei Viertel ein Viertel letztes Jahr offen
nach 48 Monaten alles nichts Zeitraum abgeschlossen

Die Tabelle beschreibt den Good-Leaver-Fall. Beim Bad Leaver kann zusätzlich der bereits verdiente Teil betroffen sein, und die Abfindung folgt einer anderen Regel. Diese zweite Spalte fehlt in vielen ersten Entwürfen und ist der Punkt, an dem Verträge im Ernstfall auseinanderfallen.

Warum das auch ohne Investor sinnvoll ist

Die Regelung gilt als Investorenthema, weil sie in Beteiligungsverträgen fast immer verlangt wird. Der Nutzen entsteht aber vorher, und zwar für das Gründerteam selbst.

Ohne Investor gibt es niemanden, der die Frage stellt. Wenn dann jemand nach einem Jahr geht, steht das Team ohne Regel da und muss unter Zeitdruck eine Lösung verhandeln, in einer Situation, in der eine Seite bereits mit einem Bein draußen ist. Das ist der denkbar schlechteste Zeitpunkt für diese Verhandlung.

Dazu kommt ein zweiter Effekt: Wer die Regelung früh vereinbart, führt das Gespräch über unterschiedliche Erwartungen, solange es noch abstrakt ist. Wie viel Zeit bringt wer ein, was gilt als Vollzeit, was passiert bei einer Reduzierung. Diese Fragen tauchen ohnehin auf, und der bessere Termin dafür liegt vor der Gründung, wie auch der Text über die Trennung von Beziehung und Unternehmen zeigt.

Wo die Regelung steht, und was daneben gehört

Die Klauseln können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden oder in eine gesonderte Vereinbarung der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag ist öffentlich einsehbar, die Nebenvereinbarung nicht, was ein Argument für die zweite Variante ist. Rechtliche Wirkung und Beurkundungserfordernisse unterscheiden sich allerdings, und das ist der Grund, warum diese Wahl nicht ohne fachkundige Prüfung getroffen werden sollte. Grundlagen zur Rolle des Vertrags stehen im Überblick zum Gesellschaftsvertrag.

Daneben gehören mehrere Punkte geregelt, die sonst ins Leere laufen. Was gilt als Mitarbeit, in Stunden oder in einer beschriebenen Rolle. Was passiert bei längerer Krankheit oder Elternzeit, läuft die Zuteilung weiter oder ruht sie. Und wer stellt fest, dass ein Ausscheiden vorliegt.

Ebenso wichtig ist die Kopplung an die Geschäftsführerposition. In vielen Verträgen löst die Abberufung als Geschäftsführer den Vorgang aus, in anderen die Beendigung der Mitarbeit insgesamt. Beides ist vertretbar, nur muss es dasselbe Dokument sagen.

Steuerliche Folgen sind der Punkt für die Beratung

Ein Rückfall von Anteilen ist kein neutraler Vorgang. Je nach Ausgestaltung kann er auf Seiten des Ausscheidenden oder der Verbleibenden steuerliche Wirkungen auslösen, und diese hängen an Details wie der Höhe der Abfindung, der Bewertung des Anteils und dem gewählten Weg der Rückübertragung.

Auch der Beginn kann relevant sein. Wenn Anteile zu einem Wert übernommen werden, der unter dem als angemessen betrachteten Wert liegt, stellt sich die Frage nach der Behandlung dieses Vorteils. In Gründungssituationen ist der Wert oft gering, aber nicht in jedem Fall.

Diese Fragen lassen sich nicht allgemein beantworten, und jede Aussage dazu, die ohne Blick in die konkreten Verträge getroffen wird, ist wertlos. Der Text hier beschreibt die Mechanik; die steuerliche und rechtliche Bewertung gehört in eine Beratung, bevor unterschrieben wird.

Die häufigsten Fehler in der ersten Fassung

Erstens: kein festgelegter Startzeitpunkt. Zweitens: keine Definition dessen, was Mitarbeit bedeutet, sodass später niemand feststellen kann, ob jemand ausgeschieden ist. Drittens: eine Bad-Leaver-Regel, die so weit gefasst ist, dass sie jeden Abgang erfasst, was sie im Streitfall angreifbar macht.

Viertens: keine Regel für den Verbleib der Anteile, sodass sie beim Ausscheiden formal offen bleiben. Fünftens: eine Abfindung, die im Vertrag steht, aber keine Zahlungsfrist und keine Regel für den Fall hat, dass das Unternehmen sie nicht aufbringen kann.

Der sechste Fehler ist kein juristischer: Die Regelung wird vereinbart und danach nicht mehr angesehen. Wer den Stand einmal im Jahr in derselben Übersicht führt, in der auch die Beteiligungsverhältnisse stehen, verhindert die Überraschung, dass niemand mehr weiß, wo das Team eigentlich steht.

Häufige Fragen

Braucht ein Zweierteam das überhaupt?

Gerade dort wirkt es am stärksten. Bei zwei Personen führt ein Abgang ohne Regel dazu, dass eine Person die Hälfte des Unternehmens hält und nicht mehr mitarbeitet. Das ist der Fall, in dem am wenigsten Verhandlungsspielraum bleibt.

Zählt Arbeit vor der Gründung mit?

Nur wenn es ausdrücklich so vereinbart wird. Üblich ist eine Anrechnung der Monate vor der Gründung, sodass zum Stichtag bereits ein Teil verdient ist. Ohne schriftliche Vereinbarung beginnt die Zählung mit dem im Vertrag genannten Datum.

Was passiert bei Elternzeit oder längerer Krankheit?

Das muss der Vertrag sagen. Verbreitet sind zwei Lösungen: Die Zuteilung läuft für eine begrenzte Zeit weiter, oder sie ruht und der Zeitraum verlängert sich entsprechend. Ohne Regelung entsteht genau an dieser Stelle Streit.

Gilt die Regelung auch für Anteile, die jemand bezahlt hat?

In der Regel nicht. Eingezahltes Kapital ist eine erbrachte Leistung. Wenn eine Person beides hält, sollte der Vertrag die Anteile trennen und ausdrücklich benennen, welcher Teil der Regelung unterliegt.

Kann eine solche Klausel unwirksam sein?

Ja, insbesondere wenn Abfindungsregeln als unangemessen gelten oder die Rückgabepflicht zu weit reicht. Die Grenzen ergeben sich aus der Rechtsprechung und lassen sich nicht pauschal beziffern. Das ist der Hauptgrund, solche Klauseln nicht aus einer Vorlage zu übernehmen.

Kann die Regelung nachträglich eingeführt werden?

Möglich ist es, aber es braucht die Zustimmung aller Betroffenen, und die ist naturgemäß schwerer zu bekommen, sobald jemand bereits Anteile hält. Der günstige Zeitpunkt liegt vor der Gründung oder unmittelbar danach.

Der Wert dieser Klauseln zeigt sich nur in dem Fall, für den niemand sie geschrieben zu haben glaubt. Wer sie früh vereinbart, kauft sich für die Stunde beim Notar die Gewissheit, dass ein Abgang später eine Formalie bleibt und nicht die Frage, wem das Unternehmen eigentlich noch gehört.

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Kathrin Mertens beschäftigt sich mit Beteiligungsrunden, Förderinstrumenten und dem, was in Verträgen zwischen den Zeilen steht. Sie erklärt Klauseln, statt sie zu bewerten, und benennt, wo eine Steuer- oder Rechtsberatung unverzichtbar wird. Kapital ist für sie ein Werkzeug, kein Erfolgsnachweis.